Gesetzliche Pflichten und Vorteile gemäß §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz): was ist bei der Installation einer Wallbox oder einer Wärmepumpe seit dem 01.01.2024 zu beachten?
Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien müssen Stromnetzbetreiber auch die Netze ausbauen und Leistungsspitzen abfangen können. Netzbetreiber können Stromkunden verpflichten, ihren Verbrauch für bis zu 2 Stunden pro Tag zu drosseln. §14a des Energiewirtschaftsgesetzes regelt dies. Es betrifft ab 01.01.2024 Wallboxen und Wärmepumpen mit einer Leistung von 4,2 kW oder mehr, nicht die normalen Haushaltsverbraucher.
Verbraucher müssen neue Wärmepumpen und Wallboxen beim Netzbetreiber anmelden und auf die Labels „SG-Ready“ bzw. „§14a ready“ achten. Eine Wallbox sollte entweder WLAN-Empfang haben oder mit einem Relais im Zählerschrank steuerbar sein. Der Elektriker sollte vor der Installation klären, ob eine kabelbasierte oder drahtlose Steuerung vom Netzbetreiber akzeptiert wird. Im Zählerschrank werden auch ein Smart Gateway und eine Steuerbox benötigt. Diese stehen derzeit noch selten zur Verfügung. Aber wenn der Verbraucher darüber Rücksprache mit dem Messstellenbetreiber gehalten hat, hat er seine gesetzliche Pflicht schon erfüllt.
Die Installation eines Energiemanagementsystems “HEMS” ist bereits heute empfehlenswert, auch wenn noch kein Smart Gateway zur Verfügung steht. Damit kann die Leistung der Wallbox anhand der verfügbaren Solarleistung gesteuert werden. Und das Energiemanagementsystem kann dann später auch die Befehle des Smart Gateways empfangen und ausführen. Zusätzlich können Verbraucher mit einem Energiemanagementsystem ihren Verbrauch optimal steuern anhand von dynamischen Stromtarifen, die Netzbetreiber ab dem 1.1.2025 verpflichtend anbieten müssen.